Präambel
Unter den großen Berliner Mäzenen im 19. und 20. Jahrhundert nimmt James Simon (1851-1932) eine einzigartige Stellung ein.
Er war erfolgreicher Unternehmer, überzeugter Patriot und jüdischer Weltbürger, der sich weit über die Vorstellungen seiner Zeit
hinaus schon in jungen Jahren sozial verpflichtet fühlte. Simon war ein charismatischer Stifter. Er unterstützte fast 60 Jahre
soziale Einrichtungen, vielen stand er persönlich als Vorsitzender oder in einer anderen verantwortlichen Tätigkeit zur Verfügung.
Zugleich war er ein herausragender Kunstsammler, der sich dabei auf eigene profunde Kenntnisse stützen konnte. Von ihm gingen viele
wegweisende Anregungen für vorhandene wie auch neue Kunstsammlungen aus. Alle großen Museen in Berlin erhielten durch seine
Stiftungen unermessliche Schätze und sie verdanken ihm ihre herausragende Stellung innerhalb der großen Sammlungen der Welt.
Nur wenige verbinden mit dem Namen James Simon eine Vorstellung und wissen, was er als Bürger für Berlin und das Land geleistet hat.
Das Dritte Reich hat ganz bewusst alle Spuren jüdischen Mäzenatentums in Deutschland ausgelöscht. Bis heute ist es nicht gelungen,
an diese großen Traditionen wieder anzuknüpfen.
Zu den vergessenen Mäzenen mit jüdischen Wurzeln zählen viele weitere Bürger dieser Stadt, die das Schicksal mit James Simon teilen,
zu den Namenlosen, Vergessenen zu gehören. Zu diesen gehört das Ehepaar Johanna und Eduard Arnhold, „verwandte“ Mäzene im Geist von
James Simon, das nicht nur dem Preußischen Staat bedeutende Kunstwerke überlassen, sondern ihm die berühmte Villa Massimo in Rom
geschenkt hat. Johanna, die Ehefrau von Eduard Arnhold, hat das größte Waisenhaus für Mädchen aus ärmsten Verhältnissen in Berlin
gegründet. Paul Nathan ist ein weiterer „Bruder im Geiste“ von James Simon gewesen und hat in seinem Sinn gewirkt. Unter den
Mitgliedern des Kaiser-Friedrich-Museum-Vereins befinden sich 70 Mitglieder jüdischer Herkunft, so gut wie alle verdrängt,
vergessen, unbekannt.
Als Ausdruck der Dankbarkeit gegenüber James Simon und Mäzenen, die in seinem Geiste gewirkt haben, soll diese Stiftung an deren
Leistung auf sozialem und kulturellem Gebiet erinnern und die Männer und Frauen, die in dieser Weise mäzenatisch tätig waren,
gewürdigt werden.
Dem Beispiel dieser Männer und Frauen folgend soll die Stiftungsarbeit Ansporn für mäzenatisches Engagement, für Bürgersinn und
Verantwortung für das Gemeinwesen auch in dieser Zeit stehen. Dies vorausgeschickt, erhält die Stiftung demnach folgende Satzung:
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen „JAMES SIMON-STIFTUNG“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Stifter im Sinne dieser Satzung sind Privatpersonen aus Deutschland, die in der Anlage zu dieser Satzung genannt sind.
4. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Wohlfahrtspflege. Dieses Ziel wird erreicht,
indem die Stiftung insbesondere an die vorbildhaften großen Verdienste von James Simon, dem Ehepaar Arnhold, Paul Nathan und
anderen jüdischen Mäzenen im kulturellen und sozialen Bereich erinnert und damit dessen Leistungen sichtbar würdigt.
2. Dieser Zweck soll erreicht werden durch
· intensive Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das kulturelle und soziale Wirken jüdischer Mäzene bewusst zu machen und die Bürger
dieser Stadt und dieses Landes aufzufordern und zu ermutigen, dem Beispiel von James Simon und anderen jüdischen Mäzene zu folgen;
· Durchführung von Ausstellungen, Produktionen oder Veröffentlichungen in Bezug auf James Simon, dem Ehepaar Arnhold, Paul Nathan
und anderer jüdischer Mäzene, die deren Leben und Wirken im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts gewidmet sein sollen;
· Dokumentationen über das Leben und Wirken von James Simon, des Ehepaars Arnhold, des Sammlers und Mäzens Paul Nathan und anderer
Personen, die im Sinne von James Simon gewirkt haben;
· Einwirken auf die politisch Verantwortlichen, das Leben und Wirken dieser jüdischen Menschen in der Stadt abzubilden durch
Straßenbenennungen nach den jüdischen Mäzenen, Hinweisschildern an den Häusern, in denen Sie gelebt haben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt mit ihrem in § 2 festgelegten Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche oder juristische
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige
Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
1. Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von 1.000.000,00
Euro in bar.
2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
§ 5 Anlage des Stiftungsvermögens
1. Das Stiftungsvermögen soll einer Anlage zugeführt werden, damit aus den Erträgen der Stiftungszweck und der Vermögenserhalt
der Stiftung gewährleistet werden. Dabei sind alle Anlageformen zulässig soweit ihnen § 4 Absatz 2 nicht entgegensteht.
2. Über die Anlage des Stiftungsvermögens darf der Stiftungsvorstand erst entscheiden, wenn eine Anlagekommission eine Empfehlung
über die Art der Anlage ausgesprochen hat. Diese Anlagekommission besteht aus drei unabhängigen Persönlichkeiten, die entsprechende
Sachkunde haben und vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren benannt werden. Die Anlagekommission unterbreitet dem Stiftungsvorstand
ihre Vorschläge. Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Anlage des Stiftungsvermögens.
§ 6 Zuwendungen
Die Stiftung darf Zuwendungen annehmen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, wenn sie dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf auch
Zuwendungen ohne anderweitige Zweckbestimmung aufgrund einer Bestimmung von Todes wegen im Sinne von § 58 Nr. 11a) AO und freie
Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a) AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 7 Mittelverwendung
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe und damit ihren Stiftungszweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen,
soweit diese nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
2. Die Kosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken.
3. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Organ, Vertretung
1. Organe der Stiftung sind
(a) der Vorstand
(b) das Kuratorium
(c) die Stifterversammlung
2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
3. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer beschäftigen, die diese Tätigkeit ehrenamtlich
ausführen sollen.
4. Die Stiftung wird vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung oder seinen Stellvertreter. Im Innenverhältnis
vertritt der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstandes.
§ 9 Stiftungsvorstand
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen, die von dem Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Soweit das
Kuratorium aus den eigenen Reihen ein Mitglied in den Stiftungsvorstand berufen will, scheidet dieses Kuratoriumsmitglied aus dem
Kuratorium mit Annahme der Wahl aus.
2. Der vom Kuratorium bestimmte Vorstand einigt sich, wer die Funktion des Vorsitzenden, die des Stellvertreters und Schatzmeisters
übernimmt.
3. Der Vorstand der Stiftung wird für die Dauer von drei Jahren bestimmt. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich
durch das Kuratorium nach Anhörung durch die Vorstandsmitglieder mit einer einfachen Mehrheit zu ersetzen. Sie werden nur für die
restliche Dauer bestimmt, für die das ausgeschiedene Mitglied in den Stiftungsvorstand entsandt war.
4. Eine Wiederberufung der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und führt den Willen der Stifter im Sinne der Präambel und des
§ 2 der Satzung so wirksam und nachhaltig wie möglich durch. Ihm obliegt insbesondere
· die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
· die Verwendung der Stiftungsmittel, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
· die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechenschaftslegung gegenüber der Stiftungsaufsicht,
2. Soweit sich der Stiftungsvorstand zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eines oder mehrerer
Geschäftsführer bedient, unterliegt dieser bzw. unterliegen diese den Weisungen des Vorstandes. Der Vorsitzendes des Stiftungsvorstandes –
bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – lädt auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer
Vorstandssitzung ein.
3. Der Vorstand soll sich in allen wichtigen Fragen vom Kuratorium beraten lassen. Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr
gemeinsam mit dem Stiftungsvorstand. Zu dieser Sitzung lädt der Stiftungsvorstand ein.
4. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Beschlussfassung
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist nur
beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind oder das nicht anwesende Mitglied einem der beiden übrigen Vorstandsmitglieder
eine Vollmacht schriftlich erteilt hat und diese in der Sitzung vorliegt. In jedem Fall müssen zwei Vorstandsmitglieder bei
Vorstandssitzungen anwesend sein.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes sind im Interesse der Stiftung möglichst einstimmig zu fassen. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen,
so entscheidet die Mehrheit. Wird ein Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt, so ist der Beschluss nur dann gefasst,
wenn alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen und für den Beschlussvorschlag stimmen. Sollte sich ein Vorstandsmitglied
enthalten oder gegen den Vorschlag stimmen, so kann der Vorstandsvorsitzende den Beschluss in der nächsten Vorstandssitzung erneut zur
Diskussion stellen. Ist die Mehrheit des Vorstandes gegen den Beschlussvorschlag, so ist er endgültig abgelehnt.
3. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im
Wortlaut festzuhalten.
§ 12 Kuratorium
1. Das erste Kuratorium wird von den Stiftern in der Stifterversammlung bestimmt. Es besteht aus sieben Personen.
2. Das Kuratorium hat die Aufgabe:
· den Vorstand zu wählen;
· den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen;
· den Jahresbericht entgegenzunehmen;
· zu entscheiden, ob die Geschäftstätigkeit des Stiftungsvorstandes durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfergesellschaft geprüft werden muss.
3. Das Kuratorium kann aus seiner Mitte einen Sprecher dieses Gremiums wählen. Dieser ist jederzeit berechtigt, eine Sitzung des
Kuratoriums einzuberufen. Im Übrigen muss der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes eine Kuratoriumssitzung einberufen, wenn mindestens
drei Kuratoriumsmitglieder dies schriftlich von ihm verlangt haben.
4. Sämtliche Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenden Mitglieder gefällt. Ein
Kuratoriumsmitglied, das an der Sitzung nicht teilnimmt, kann ein anderes Kuratoriumsmitglied mit der Wahrnehmung seiner Interessen
und der Abstimmung über Beschlüsse schriftlich bevollmächtigen. Kein Kuratoriumsmitglied kann mehr als zwei abwesende
Kuratoriumsmitglieder vertreten.
5. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium nach Anhörung des Vorstandes das ausscheidende Mitglied nach.
§ 13 Stifterversammlung
1. Die Stifterversammlung ist die Versammlung der in der Anlage genannten Stifter. Die Stifterversammlung tritt nach Gründung und
Anerkennung der Stiftung ein einziges Mal zusammen.
2. In dieser Versammlung wählt die Stifterversammlung das den Vorstand beratende Kuratorium bestehend aus sieben Personen.
Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht, können aber Stifter der „JAMES SIMON-STIFTUNG“ sein. Diese Stifterversammlung wird von
demjenigen geleitet, der in der Stifterversammlung von der Mehrheit (per acclamationem) zum Versammlungsleiter bestimmt wird.
3. Stifter, die an der Stifterversammlung nicht teilnehmen, können einem anderen Stifter schriftlich das Stimmrecht übertragen.
Kein Stifter kann mehr als zwei abwesende Stifter vertreten.
§ 14 Geschäftsjahr, Geschäftsführung
1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind
die Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszweckes zu fertigen. Diese Aufgabe obliegt dem Vorstand, der seinen Bericht dem Kuratorium vorzulegen hat.
3. Der Stiftungsvorstand kann die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft prüfen lassen. Er
ist dazu verpflichtet, wenn das Kuratorium dieses verlangt. Der Prüfauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens
sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfberichtes im Sinne von § 8
Absatz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken.
4. Der Vorstand prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 oder – im Falle einer Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 – den
Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht als Jahresbericht und stellt die
Unterlagen den Mitgliedern des Kuratoriums zu.
5. Über das abgelaufene Geschäftsjahr und dessen Ergebnisse informiert der Stiftungsvorstand möglichst zeitnah die Mitglieder des
Kuratoriums.
§ 15 Satzungsänderung
1. Der Stiftungsvorstand kann – wenn das Kuratorium dem mit einfacher Mehrheit zustimmt – die Stiftungssatzung einschließlich des
Stiftungszweckes ändern, wenn ihm dieses sinnvoll erscheint, auch ohne dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse
eingetreten ist.
2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Bei Satzungsänderungen, die
steuerliche Aspekte berühren, ist stets die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
3. Bei Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung je zur Hälfte an die Stiftung
Preußischer Kulturbesitz und das SOS-Kinderdorf e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu
verwenden haben. Sollten bei Aufhebung der Stiftung diese Institutionen nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen an entsprechende
Organisationen, die das Vermögen dem Stiftungszweck entsprechend einsetzen sollen und es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke verwenden dürfen. Vor der Übertragung ist die Zustimmung der Stiftungsaufsicht einzuholen.
§ 16 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
2. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Justiz Berlin.
3. Die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 Stiftungsgesetz verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
· unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe einschließlich der Verteilung der Ämter anzuzeigen und zu belegen und die Anschrift
der Stiftung und die Wohnanschrift der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen;
· den nach § 14 Absatz 4 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten bzw. bei Erstellung
eines Prüfungsberichts innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihr Zusammenlegen mit einer anderen Stiftung bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 8 Absatz 4 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der
Aufsichtsbehörde zu beantragen. Auch die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden ist, soweit steuerliche Aspekte berührt werden,
vorher einzuholen.
§ 17 Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage des Zugangs der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.
§ 18 Übernahme der Gründungskosten
Die Stiftung trägt die Gründungskosten in voller Höhe.
genehmigt am 28.11.2023 durch die Stiftungsaufsicht Berlin